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Satzung
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Veranstaltungskalender Ascheberg
Unsere Mitglieder
Satzung
§1
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und die Förderung der Interessen der Bürger der Gemeinde Ascheberg im Hinblick auf Zusammenarbeit und gemeinschaftliche Präsentation der Gemeinde. Er fördert und koordiniert Maßnahmen und Veranstaltungen zur Selbstdarstellung und vertritt insbesondere standortbezogene Interessen.
2. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabeordnung.
(Steuerbegünstigte Zwecke, § 51 ff.AO).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen - PRO ASCHEBERG - nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüdinghausen, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz " eingetragener Verein (e. V.)".
2. Sitz des Vereins ist Ascheberg.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte, natürliche oder juristische Person werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Gemeinde Ascheberg und der Verkehrsverein Ascheberg e.V. haben das Recht je 1 kooptiertes Mitglied zu entsenden.
3. Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod des Mitgliedes oder Liquidation der Firma.
b) durch Kündigung. Die Kündigung eines Mitglieds ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung muß schriftlich durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand erklärt werden und mindestens 3 Monate vor Abschluß eines Geschäftsjahres zugehen.
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen kann.
4. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder auf das Vermögen des Vereins. Alle Vereinsmittel dürfen nicht mehr verwandt werden bzw. sind zurückzugeben.
§4
Gewinne und sonstige Vereinsmittel
1. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung:
2. Der erweiterte Vorstand bestehend aus 11 Personen und zwar:
a) dem Vorsitzenden
b)dem Stellvertreter
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Presse- und Werbewart
f) und drei weiteren Mitgliedern (Beisitzer)
g) und je ein kooptiertes Mitglied der Gemeindeverwaltung Ascheberg, sowie des Verkehrsvereins Ascheberg e. V.
- Soweit nachstehend der Begriff "Vorstand" in dieser Satzung verwendet wird, ist hiermit der "erweiterte Vorstand" gemeint.
3. Der geschäftsführende Vorstand ( § 7 II )
4. Der Arbeitskreis
§6
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge
c) die Ausschließung eines Mitglieds
d) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens
e) den Jahresbericht, Kassenbericht
f) die Entlastung des Vorstandes
2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muß mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
3. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen, über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigem Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift gemacht worden ist, schriftlich erhoben werden.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen innerhalb von 3 Wochen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§7
Vorstand des Vereins
1. Mitglieder des erweiterten und geschäftsführenden Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Geschäftsführer, Prokurist oder in anderer Weise vertreten.
2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 Abs.2 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister allerdings nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden.
3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Der Vorstand wird durch die planmäßige Mitgliederversammlung des laufenden Kalenderjahres für 3 Jahre gewählt. Er bleibt jeweils bis zur erneuten Neuwahl im Amt. Seine Wiederwahl ist zulässig.
5. Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied ( §26 BGB ) aus, so wählt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen Nachfolger.
6. Scheidet ein Beisitzer während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so reduziert sich der Vorstand entsprechend bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
7. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung widerrufen werden. Der Beschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§8
Aufgabe des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßnahme der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen von mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder hat der Vorsitzende den Vorstand einzuberufen.
3. Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse im Sinne der Zielsetzung des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
4. Der Vorstand kann im Bedarfsfall Arbeitskreise bilden.
5. Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden.
§9
Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie berichten der Mitgliederversammlung und sind nur dieser verantwortlich.
2. Die Mitgliederversammlung hat 2 Prüfer auf jeweils 3 Jahre zu wählen. Wiederwahl ist nicht zulässig.
§10
Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Dies gilt nicht für die kooptierten Mitglieder.
2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
3. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck. Spenden und Sponsorring an andere Organisationen sind nicht zulässig.
§11
Auflösung und Zweckänderung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.
2. Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
Eintrag im Vereinsregister 24.11.1997 - Amtsgericht Lüdinghausen - Nr. 0595